Satzung der Huntington-Stiftung
(Auszug)

Präambel
Zur Förderung der Forschung über die Huntington-Krankheit (HK) gründet die Deutsche Huntington-Hilfe e.V. (DHH) mit Sitz in Duisburg, (VR 4120) eine rechtlich unselbstständige Stiftung. Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen von dritter Seite entgegenzunehmen.

§ 1 Name, Rechtsform
Die Stiftung führt den Namen „Huntington-Stiftung – Stiftung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung über die Huntington-Krankheit“. Die Stiftung ist nicht rechtsfähig und wird von der DHH verwaltet und im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. Die Stiftung hat ihren Sitz in Duisburg. Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 10.000 Euro.

§ 2 Zweck
Zweck der Stiftung ist die Förderung der wissen schaftlichen Forschung über die Huntington-Krankheit. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch Vergabe von Forschungsaufträgen verwirklicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie dient steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51-56 der Abgabenordnung vom 16.03.1976. Sie verfolgt ihren gemeinnützigen Zweck in selbstloser Absicht ausschließlich und unmittelbar. Eigenwirtschaftliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat ist das einzige Organ der Stiftung; er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Sprecher. Der Stiftungsrat besteht aus 5 Personen:

Zwei auf dem Tätigkeitsgebiet der Stiftung sachverständigen Hochschullehrern, die vom wissenschaftlichen Beirat der DHH mit einfacher Mehrheit gewählt werden.